AGB

wagner systemtechnik Geschäftsbedingungen

  1. ALLGEMEINES

Ein Vertrag zwischen uns und dem Käufer bzw. Besteller (nachfolgend «Käufer») gilt mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer, als zustande gekommen. Angebote, die keine Frist zur Erklärung der Annahme enthalten, sind unverbindlich.

Diese Geschäftsbedingungen sind verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform gleichgestellt, falls dies besonders vereinbart wurde. Der Schriftform gleichgestellt sind sämtliche Inhalte der elektronisch zugesandten Auftragsbestätigung.

Sollte sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

  1. ANGEBOT UND LIEFERUNG

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unserem Zulieferanten behindert, z.B. durch Energiemangel, Epidemien, Pandemien, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Ein Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. Wird uns die Vertragserfüllung ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferfrist frei. Von der Behinderung und der Unmöglichkeit werden wir den Käufer umgehend verständigen. Schadensersatz-Ansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

  1. PREISE

Bitte achten Sie bei Bestellungen darauf, dass der Mindestbestellwert EUR 150,00 beträgt. Sollte der Bestellwert unter EUR 150,00 liegen, behalten wir uns vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 75,00 zu berechnen.

Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk Rehburg-Loccum – Loccum, ausschließlich Transport, Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wir berechnen zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, soweit keine ausdrückliche andere Vereinbarung getroffen ist. Ändern sich nach Vertragsabschluss die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material, Betriebsstoff-, Lohn- oder Gehaltskosten, so müssen wir uns eine Preisberichtigung vorbehalten.

  1. ZAHLUNG

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Aufträge mit einem Nettowert ab 25.000 € und Aufträge über nach Käufer spezifischen Erfordernissen zu fertigende Geräte berechtigen uns, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug. Verzugszinsen sind mit 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskont, mindestens jedoch mit 10% zu vergüten. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme vor Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die uns zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, so sind wir berechtigt, alle offenstehenden – oder auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und vom Käufer Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Leistet der Käufer diesem Verlangen nicht Folge, können wir vom Vertrag zurücktreten und Ersatz unserer Aufwendung verlangen. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

  • LIEFERFRISTEN

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen, wie z.B. die Bekanntgabe von Spezifikationen, erfüllt hat.

Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn die von uns für die Erfüllung des Vertrages benötigten Angaben nicht rechtzeitig eingehen oder wenn der Käufer diese Angaben nachträglich ändert und dadurch eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
  • wenn Hindernisse auftreten, die von uns trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei uns, beim Käufer oder bei einem Dritten eintreten. Solche Hindernisse sind insbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, schwere Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten, Ausschusswerden wichtiger Werkstücke, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder öffentlichen Stellen, Naturkatastrophen;
  • wenn der Käufer oder ein Dritter mit den von ihm auszuführenden Arbeiten oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Kosten, die durch eine Verlängerung der Lieferfrist entstanden sind und die wir nicht zu vertreten haben, werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

  • LIEFERVERZUG

Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5 Prozent, im Ganzen aber höchstens 5 Prozent des Vertragspreises des in Verzug befindlichen Teils der Lieferungen. Für die ersten vier Wochen des Verzugs ist der Käufer nicht berechtigt, eine Entschädigung für den Verzugsschaden zu verlangen. Bei Erreichen der Höchstgrenze für die Verzugsentschädigung hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die neu gesetzte Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt, den verspäteten Teil der Lieferung zurückzuweisen. Ist dem Käufer eine Teilabnahme wirtschaftlich nicht zumutbar, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegen Rückgabe der gelieferten Waren und erbrachten Leistungen eine Erstattung des bereits gezahlten Betrages zu verlangen.

Der Käufer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch verspätete Lieferungen entstandenen Schadens zu verlangen, soweit die Verspätung nachweislich durch Verschulden von uns entstanden ist und dem Käufer hieraus ein Schaden entstanden ist. Kann dem Käufer durch die Lieferung von Ersatzmaterial entgegengekommen werden, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens.

Eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen berechtigt den Käufer zu keinen anderen als den in den Klauseln über die Lieferfrist ausdrücklich genannten Rechten und Ansprüchen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit unserer Seite, wohl aber für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Personen, die von uns zur Erfüllung einer seiner Verpflichtungen eingesetzt oder beauftragt wurden.

  • EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller, auch erst künftiger Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wir sind berechtigt, eine entsprechende Eintragung im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen.

Bei der Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts (Kaufpreisforderung einschließlich Umsatzsteuer) der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der sonstigen Waren. Sobald unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung untergeht, überträgt der Käufer uns im Voraus die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Produkt in Höhe des Rechnungswerts. Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch nur solange er nicht im Verzug ist. Zu anderen Verfügungen hat der Käufer kein Recht, Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Käufer im Voraus sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Bei Führung eines Kontokorrents erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf dessen Saldo in Höhe des Rechnungswerts, den wir dem Käufer für die Vorbehaltsware berechnet haben. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware, um einen Werk- oder Werklieferungs-Vertrag zu erfüllen. so gilt die Abtretung der Forderung aus diesen Verträgen nur in Höhe unseres Rechnungswerts für die jeweilige Vorbehaltsware. Werden dabei Waren, an denen uns ein Miteigentumsanteil zusteht, verwendet, so gilt die Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Ziffer 3 gilt entsprechend.

Der Käufer ist, unberührt bleibt unsere Einzugsberechtigung, bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Zur Abtretung oder zur Verpfändung dieser Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich zu Händen zu geben. Bei Eintritt von Umständen, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, hat dieser auf unser Verlangen seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu verständigen. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, für uns die Vorbehaltsware unter detaillierter Aufstellung auszusondern und an uns herauszugeben. Sofern die uns angegebenen Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 20% übersteigen, sind wir zur Rückübertragung in entsprechendem Umfang nach unserer Wahl verpflichtet. Vom Zugriff oder sonstigen Beeinträchtigungen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist zur Mitwirkung hinsichtlich unserer Intervention verpflichtet. Der Käufer trägt die Kosten für die vorbezeichneten Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten. Sofern der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam ist, so ist eine dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit vereinbart. Hierfür trifft den Käufer jegliche Mitwirkungspflicht.

  • GEFAHRENÜBERGANG

Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen INCOTERMS auszulegen.

Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus anderen Gründen, die wagner systemtechnik nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser das Werk ursprünglich verlassen sollte. Von diesem Zeitpunkt an werden die zu liefernden Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufer gelagert und versichert.

  1. VERPACKUNG UND VERSAND

Eine Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten, wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt uns die Wahl des Transportmittels und des Transportweges überlassen, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Schadensersatz-Ansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung oder wegen mangelhafter Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers.

Besondere Wünsche hinsichtlich Versand, Transport und Versicherung sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufer.

Der Versand erfolgt mit FCA Incoterms 2020, sofern nicht anders vereinbart. Die Verpackung wird von uns gewählt.

Sendungen, die einen Transportschaden aufweisen, dürfen nur mit einem qualifizierten Vorbehalt (genaue Angabe des Schadens) angenommen werden. Dieser Vorbehalt muss auch vom Fahrer unterschrieben werden. Äußerlich sichtbare Schäden müssen mit Fotos dokumentiert werden. Die beschädigte Ware muss gesichert und mit der Originalverpackung vervollständigt werden. Transportschäden sind unverzüglich und mit hoher Priorität schriftlich zu melden.

Der Abschluss einer Versicherung gegen Risiken jeglicher Art ist Sache des Käufers.

  • MÄNGELHAFTUNG UND SCHADENSERSATZ

Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 12 Monaten geltend zu machen. Die Begriffe Mängelhaftung und Gewährleistung betrachten wir als gleichbedeutend. Gewährleistung: 12 Monate auf alle Teile, ausgenommen Verschleißteile, wie z.B. Federkontaktstifte.

Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstands nicht umgehend nachkommt oder wenn er unseren Technikern die Mängelbehebung am Aufstellungsort verwehrt. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. In diesem Falle tragen wir auch die Kosten für den Versand. Bei Fehlschlägen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Rücksendung beanstandeter Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen. Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.

  • RÜCKTRITT DES KÄUFERS

Nachdem der Auftrag von uns mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wurde, ist der Käufer nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts durch den Käufer behalten wir uns das Recht vor, dem Käufer die bis dahin angefallenen Kosten (Material, Arbeitszeit, …) in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch nach der fristgerechten Lieferung der Vertragsware.

  • BEENDIGUNG DES VERTRAGES DURCH WAGNER SYSTEMTECHNIK

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf die Arbeiten von uns erheblich einwirken, oder die Ausführung nachträglich unmöglich werden, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag oder den davon betroffenen Teilen zurückzutreten.

Wollen wir vom Vertrag zurücktreten, so teilen wir dies, nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses, unverzüglich dem Käufer mit, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Im Falle der Beendigung des Vertrages haben wir Anspruch auf Bezahlung der bereits gelieferten Teile der Ware und der bereits erbrachten Leistungen. Bereits geleistete Zahlungen sind dem Käufer zu erstatten, wenn er dafür keine Gegenleistungen erhalten hat. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen.

  • RÜCKGRIFFSRECHT VON WAGNER SYSTEMTECHNIK

Kommt es durch Handlungen oder Unterlassungen des Käufer oder der von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingesetzten oder beauftragten Personen zu Personen- oder Sachschäden bei Dritten und wird wagner systemtechnik aus diesem Grund in Anspruch genommen, so ist diese berechtigt, beim Käufer Rückgriff zu nehmen.

  • AUSFUHR UND EMBARGO FÜR ZWEITAUSFUHREN

Das Embargo für Sekundärexporte gilt nur für Artikel, die auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung besonders bezeichnet sind.

Die Wiederausfuhr dieser Waren ist gemäß einer Verpflichtung mit der Sektion Import und Export verboten. Diese Verpflichtung geht auf den Käufer dieser Waren über und ist bei Weitergabe weiterzugeben.

Für die Einfuhr, den Weiterverkauf oder den Versand in ein anderes Land ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, alle lokalen und internationalen Re-Export-Regeln zu befolgen.

  • SONSTIGE HAFTUNG

Soweit nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, einschließlich indirekter oder Folgeschäden; in keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Wir haften aber in jedem Falle bei grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch nur für den typischerweise entstehenden Schaden, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für übernommene Garantien, bei Arglist oder in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

  • SCHUTZRECHTE

Die Prüfung und Haftung in Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter ist ausschließlich Angelegenheit des Käufers. Er steht uns in vollem Umfang dafür ein und stellt uns nun eventuellen Schadensersatz-Ansprüchen Dritter frei. Technische Unterlagen, Zeichnungen, Service- und Betriebsanleitungen sowie alle während der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen über die Funktion und den Aufbau der Ware unterliegen der Geheimhaltung. Der Käufer verpflichtet sich, unberechtigten Personen den Zugang zu den entsprechenden Informationen zu verwehren.

  • ERSATZTEILE UND UPDATES

Wir garantieren für unsere Adapter eine Reparaturfähigkeit bzw. Ersatzteilverfügbarkeit von 8 Jahren ab Liefertermin.

  • ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Der Käufer und wir sind bestrebt, allfällige Differenzen in erster Linie gütlich und einvernehmlich zu regeln.

Der Gerichtsstand für den Käufer und uns ist Stolzenau, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.

Alle Verträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.

XIX. GÜLTIGKEIT DIESER BEDINGUNGEN

Die Rechtsunwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen schließt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht aus.

Die rechtsverbindliche Fassung dieser Bestimmungen ist diejenige in deutscher Sprache.